Zur deutschen Webseite ...

 

 

 
blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte) blank.gif (829 Byte)

 

CAMO / CAMO+

Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 

1.

Beauftragt ein Eigentümer eine CAMO in Übereinstimmung mit M.A.201 mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch beide Parteien auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Kopie der Vereinbarung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates senden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
 

2.
Die Vereinbarung wird unter Berücksichtigung der Vorschriften aus Teil-M erarbeitet und legt die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs fest.
 

3.

Sie muss als Mindestanforderung folgende Angaben enthalten:

 -

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

 -

Luftfahrzeugmuster,

 -

Werknummer des Luftfahrzeugs,

 -

Name oder Firma, einschließlich Anschrift, des Eigentümers oder eingetragenen Mieters des Luftfahrzeugs, Angaben, einschließlich Anschrift, zu der CAMO.
 
4.
Sie muss folgenden Wortlaut enthalten:
„Der Eigentümer betraut die CAMO für das Luftfahrzeug, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das von den Lufttüchtigkeitsbehörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, anerkannt ist, und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß dem besagten Instandhaltungsprogramm in einem genehmigten Betrieb. Gemäß der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen der vorliegenden Vereinbarung nachzukommen. Der Eigentümer bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle gegenüber dem anerkannten Unternehmen gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des anerkannten Unternehmens vorgenommen werden. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch einen der Unterzeichner verliert diese ihre Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten.“
 
5.
Beauftragt ein Eigentümer eine CAMO in Übereinstimmung mit M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:
 
5.1.
Pflichten des anerkannten Unternehmens:
1. 
Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.
2. 
Es muss die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des nachstehend aufgeführten Luftfahrzeugs einhalten und:

 -

ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug,      einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,

 -

für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,

 -

nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,

 -

eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen    Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug organisieren,

 -

die Instandhaltung durch einen zugelassenen Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen,

 -

die Anwendung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen    sichern,

 -

alle während der Instandhaltungsarbeiten gefundenen Mängel oder vom Besitzer gemeldeten Mängel durch einen zugelassenen Instandhaltungsbetrieb beheben lassen,  alle Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von LTA`s, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren,

 -

den Eigentümer informieren, wenn das Luftfahrzeug zu dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss,

 -

alle technischen Aufzeichnungen führen,

 -

alle technischen Aufzeichnungen archivieren.
3.
Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug nach Teil-21 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.
4.
Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Teil-21 vor ihrer Durchführung genehmigt werden
5.
Es muss die Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, informieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung der CAMO zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird.
6.
Es muss die Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung der vorliegenden Vereinbarung informieren.
7.
Es muss, falls notwendig, die Prüfung des Luftfahrzeugs auf Lufttüchtigkeit durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen oder der Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung geben.
8.
Es muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.
9.
Es muss die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
 
 
5.2.
Pflichten des Eigentümers:
 
1.
Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten     Instandhaltungsprogramms verfügen. (Unterschrift)
2.
Er muss über ein allgemeines Verständnis von Teil - M verfügen.
3.
Er muss das Luftfahrzeug zu dem mit dem anerkannten Unternehmen vereinbarten genehmigten Instandhaltungsbetrieb bringen, und zwar zu dem entsprechend der Aufforderung des anerkannten Unternehmens vorgegebenen Zeitpunkt. (90 Tage)
4.
Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem anerkannten Unternehmen vornehmen.
5.
Er muss das anerkannte Unternehmen über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des anerkannten Unternehmens vorgenommene Instandhaltung informieren.
6.
Er muss dem anerkannten Unternehmen auf der Grundlage des Bordbuches alle während des Betriebes festgestellten Mängel melden.
7.
Er muss die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
8.
Er muss die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und das anerkannte Unternehmen unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird.
9.
Er muss alle Vorkommnisse, wie in den anzuwendenden Vorschriften gefordert, melden.