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CAMO / CAMO+

Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO)
Grundsätze des neuen Luftrechts in Europa 
 


Einleitung CAMO:   

 Fristen

Part-M

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

CAMO für gewerbliche Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

CAMO für freie Betriebe gewerbliche Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CAMO für freie Betriebe nicht-gewerbl. Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARC für gewerbliche Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARC für nicht-gewerbliche Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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 Verantwortung

Verantwortung des Eigentümers gemäß M.A. 201(a)

 

Lufttüchtiger Zustand

 

Betriebs- und Notausrüstung

 

Gültigkeit Lufttüchtigkeitszeugnis

 

Instandhaltung IHP gemäß M.A. 302

 

Meldung besonderer Vorkommnisse gemäß M.A. 202


 

Betreiber
großer Flugzeuge

Gewerblicher
Luftverkehr

Kleine Flugzeuge
(nicht-gewerblich)

Lufttüchtigkeit

Eigene CAMO oder Vertag mit CAMO

Eigene CAMO (Voraussetzung für AOC) aber Untervergabe einiger Aufgaben möglich

Selbstständig
Eigene CAMO
(Vertrag mit CAMO)

Maintenance

Im Part-145 Betrieb.

Eigener Part-145 Betrieb oder Vertrag mit Part-145 Betrieb

Im Part-M/F bzw.
Part-145 Betrieb

 
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können übertragen werden

 

Nicht-gewerblicher Luftverkehr

 

An entsprechend genehmigte CAMO

 

Verantwortung für einwandfreie Erfüllung der Aufgaben

 

Übertragung in Übereinstimmung mit Anlage I des Anhanges I zur Verordnung (EG) 2042/2003

 

 

 Privilegien

CAMO M.A. 711(a)

Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht-gewerblicher Lfz (Urkunde)

Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gewerblicher Lfz (AOC)

Subcontracting


CAMO+ M.A. 711(b)(c) 

Alle Privilegien der CAMO

Ausstellen einer Form 15b

Erteilung einer Empfehlung

Sitz in EU-Mitgliedsstaat

 

 kontrollierte Umgebung

Unterabschnitt I: Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit


Entsprechend genehmigte CAMO+ kann

ARCs (Form 15b) ausstellen

Gültigkeit zwei mal verlängern, wenn 

-

ARC selbst ausgestellt

-

Kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht

-

Lfz in kontrollierter Umgebung

 

 

Lfz während der letzten 12 Monate in ein und derselben CAMO

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Part-M Anlage I

M.A. 803(b):eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer möglich

 

 Subcontracting

Untervergabe an (nicht genehmigte) Organisation

Privileg gemäß M.A. 711 (a)(3)

Arbeit unter dem Qualitätssystem gemäß M.A. 712

Weitere Angaben in

-

AMC M.A. 201(h)

-

AMC Appendix II to M.A. 201(h)

 

 

CAMO muss eigenes qualifiziertes Personal vorhalten

Vergabe von Prüfungen zur Aufrechterhaltung

 


Anforderungen der CAMO:

Aufgaben der CAMO nach Teil-M, Subpart C „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ in Verbindung mit Teil-M, Subpart G „Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ 

 

 M.A. 301, (708 a)

 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der LT  „C“

UNTERABSCHNITT C
AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung müssen sichergestellt werden durch

1.

die Ausführung von Vorflugkontrollen,

2.

die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit einem offiziell anerkannten Standard unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,

3.
die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem für das Luftfahrzeug gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramm,

4.

für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung die Bewertung der Wirksamkeit des gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramms,

5.

die Befolgung aller zutreffenden:

i)

Lufttüchtigkeitsanweisungen,

ii)

betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

iii)

vorgeschriebenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,die von der Agentur festgelegt werden,

iv)

von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,

 

6.

die Durchführung von Änderungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit M.A.304,

7.

für nicht zwingend durchzuführende Änderungen und/oder Inspektionen, für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge in der gewerbsmäßigen Beförderung, die Festlegung von Entscheidungsgrundsätzen für die Durchführung,

8.

Kontrollflüge zu Instandhaltungszwecken, falls erforderlich.

 

 M..A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss nach den Vorschriften von M.A. Unterabschnitt C erfolgen.

b)

Für jedes verwaltete Luftfahrzeug muss das anerkannte Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:

1.

ein Instandhaltungsprogramm für das betreffende Luftfahrzeug einschließlich aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme entwickeln und überwachen,

2.

das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen und dem Eigentümer eines nicht gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs eine Kopie des Programms zur Verfügung stellen,

3.

die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen verwalten, 2003R2042-DE-05.04.2007- 002.001-22

4.

sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt und in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt H freigegeben wurde,

5.

sicherstellen, dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angewendet werden,

6.

sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt worden sind, von einem entsprechenden genehmigten Instandhaltungsbetrieb behoben werden,

7.

sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem einschlägig genehmigten Instandhaltungsbetrieb verbracht wird, sofern erforderlich,

8.

die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden,

9.

Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und/oder das technische Bordbuch des Betreibers verwalten und archivieren.

10.

sicherstellen, dass der Wägebericht den aktuellen Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt.

c)

Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, und wenn der Betreiber nicht ordnungsgemäß nach Teil-145 anerkannt ist, muss der Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag zwischen einem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder einem anderen Betreiber abschließen, die in M. A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 vorgeschriebenen Funktionen angeben und sicherstellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem nach Teil-145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, und die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß M.A.712(b) festlegen.

Der Luftfahrzeugstandort, die planmäßige „Line Maintenance“ und die Instandhaltungsverträge für die Motoren müssen mit allen Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Jedoch darf

1.

für ein Luftfahrzeug, bei dem nicht planmäßige „Line Maintenance“ erforderlich ist, der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden,

2.

für die Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung, der in Absatz (c) genannte Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden.

 

 M.A.712 Qualitätssicherungssystem

a)

Um sicherzustellen, dass das anerkannte Unternehmen zu Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieses Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem festlegen und einen Leiter für die Qualitätssicherung ernennen, der die Übereinstimmung mit und die Angemessenheit der Verfahren überwacht, die für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Die Überwachung der Übereinstimmung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.

b)

Das Qualitätssicherungssystem dient zur Überwachung der Tätigkeiten gemäß M.A. Unterabschnitt G. Es muss mindestens die folgenden Funktionen beinhalten:

1.

die Kontrolle, dass alle Tätigkeiten gemäß Unterabschnitt G in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden, und

2.

die Kontrolle, dass die gesamte vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird, und

3.

die Kontrolle der ständigen Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils.

c)

Die Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten müssen für wenigstens zwei Jahre aufbewahrt werden.

d)

In Fällen, in denen das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit einem anderen Teil anerkannt ist, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Teil geforderten System kombiniert werden.

e)

Im Fall des gewerbsmäßigen Luftverkehrs muss das Qualitätssicherungssystem gemäß M.A. Unterabschnitt G fester Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.

f)

Wenn es sich um ein kleines Unternehmen gemäß Unterabschnitt G handelt, das nicht über die Rechte verfügt, die nach M.A.711(b) erteilt werden, kann das Qualitätssicherungssystem durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden.