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Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(CAMO) Grundsätze des neuen Luftrechts in Europa
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Einleitung CAMO:
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CAMO für gewerbliche
Unternehmen
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CAMO für freie Betriebe gewerbliche Luftfahrt
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CAMO für freie Betriebe
nicht-gewerbl. Luftfahrt
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ARC für gewerbliche Luftfahrt
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ARC für nicht-gewerbliche Luftfahrt
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Verantwortung
des Eigentümers gemäß
M.A. 201(a)
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Betriebs- und
Notausrüstung
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Gültigkeit
Lufttüchtigkeitszeugnis
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Instandhaltung IHP
gemäß M.A. 302
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Meldung besonderer
Vorkommnisse
gemäß M.A. 202
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Betreiber
großer Flugzeuge
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Kleine Flugzeuge (nicht-gewerblich)
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Eigene CAMO oder Vertag mit CAMO
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Eigene CAMO (Voraussetzung für AOC) aber Untervergabe einiger Aufgaben möglich
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Selbstständig
Eigene CAMO
(Vertrag mit CAMO)
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Eigener Part-145 Betrieb oder Vertrag mit Part-145 Betrieb
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Im Part-M/F bzw. Part-145 Betrieb
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Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können übertragen werden
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Nicht-gewerblicher Luftverkehr
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An entsprechend genehmigte CAMO
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Verantwortung für einwandfreie Erfüllung der Aufgaben
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Übertragung in Übereinstimmung mit Anlage I des Anhanges I zur Verordnung (EG) 2042/2003
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Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht-gewerblicher Lfz (Urkunde)
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Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gewerblicher Lfz (AOC)
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Subcontracting
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CAMO+
M.A. 711(b)(c)
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Alle Privilegien der CAMO
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Ausstellen einer Form 15b
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Erteilung einer Empfehlung
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Sitz in EU-Mitgliedsstaat
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Unterabschnitt I: Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
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Entsprechend genehmigte CAMO+ kann
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ARCs (Form 15b) ausstellen
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Gültigkeit zwei mal verlängern, wenn
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ARC selbst ausgestellt
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Kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht
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Lfz in kontrollierter Umgebung
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Lfz während der letzten
12 Monate in ein und
derselben CAMO
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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung
mit Part-M Anlage I
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M.A. 803(b):eingeschränkte
Instandhaltung durch den
Piloten/Eigentümer möglich
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Untervergabe an (nicht genehmigte) Organisation
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Privileg gemäß M.A. 711 (a)(3)
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Arbeit unter dem Qualitätssystem gemäß M.A. 712
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Weitere Angaben in
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AMC Appendix II to M.A. 201(h)
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CAMO muss eigenes qualifiziertes Personal vorhalten
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Vergabe von Prüfungen zur Aufrechterhaltung
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Anforderungen
der CAMO:
Aufgaben der CAMO nach
Teil-M, Subpart C „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“
in Verbindung mit
Teil-M, Subpart G
„Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“
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Aufgaben zur Aufrechterhaltung der LT
„C“
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UNTERABSCHNITT C AUFRECHTERHALTUNG
DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit
Die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit
sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung
müssen sichergestellt werden durch
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1.
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die Ausführung von Vorflugkontrollen,
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2.
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die Korrektur von Mängeln
oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen,
in Übereinstimmung mit einem offiziell anerkannten
Standard unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste
und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen
Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige
Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,
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3.
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die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Übereinstimmung
mit dem für das Luftfahrzeug gemäß M.A.302 genehmigten
Instandhaltungsprogramm,
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4.
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für alle großen Luftfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung
die Bewertung der Wirksamkeit des gemäß M.A.302
genehmigten Instandhaltungsprogramms,
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5.
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die Befolgung aller zutreffenden:
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i)
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Lufttüchtigkeitsanweisungen,
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ii)
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betrieblichen
Anweisungen mit einer Auswirkung auf
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
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iii)
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vorgeschriebenen
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit,die von der Agentur
festgelegt werden,
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iv)
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von der zuständigen
Behörde als unmittelbare Reaktion auf
ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
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6.
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die Durchführung von Änderungen
und Reparaturen in Übereinstimmung mit M.A.304,
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7.
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für nicht zwingend durchzuführende
Änderungen und/oder Inspektionen, für alle großen
Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge in der gewerbsmäßigen
Beförderung, die Festlegung von Entscheidungsgrundsätzen
für die Durchführung,
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8.
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Kontrollflüge zu Instandhaltungszwecken,
falls erforderlich.
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M..A.708
Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
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a)
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Die Führung der
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss nach
den Vorschriften von M.A. Unterabschnitt C erfolgen.
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b)
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Für jedes verwaltete
Luftfahrzeug muss das anerkannte Unternehmen für
die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
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1.
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ein
Instandhaltungsprogramm für das
betreffende Luftfahrzeug einschließlich
aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme
entwickeln und überwachen,
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2.
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das
Instandhaltungsprogramm für das
Luftfahrzeug und seine Änderungen
der zuständigen Behörde zur Genehmigung
vorlegen und dem Eigentümer eines
nicht gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs
eine Kopie des Programms zur Verfügung
stellen,
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3.
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die
Genehmigung von Änderungen und Reparaturen
verwalten, 2003R2042-DE-05.04.2007-
002.001-22
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4.
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sicherstellen,
dass die gesamte Instandhaltung
in Übereinstimmung mit dem genehmigten
Instandhaltungsprogramm durchgeführt
und in Übereinstimmung mit M.A.
Unterabschnitt H freigegeben wurde,
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5.
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sicherstellen,
dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen
und betrieblichen Anweisungen mit
einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit angewendet werden,
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6.
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sicherstellen,
dass alle Mängel, die im Verlauf
der planmäßigen Instandhaltung entdeckt
oder mitgeteilt worden sind, von
einem entsprechenden genehmigten
Instandhaltungsbetrieb behoben werden,
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7.
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sicherstellen,
dass das Luftfahrzeug zu einem einschlägig
genehmigten Instandhaltungsbetrieb
verbracht wird, sofern erforderlich,
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8.
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die
planmäßige Instandhaltung, die Anwendung
von Lufttüchtigkeitsanweisungen,
den Austausch von lebensdauerbegrenzten
Teilen und die Inspektion von Komponenten
koordinieren, um sicherzustellen,
dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt
werden,
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9.
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Aufzeichnungen
über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
und/oder das technische Bordbuch
des Betreibers verwalten und archivieren.
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10.
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sicherstellen,
dass der Wägebericht den aktuellen
Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt.
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c)
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Im Fall der gewerbsmäßigen
Beförderung, und wenn der Betreiber nicht ordnungsgemäß
nach Teil-145 anerkannt ist, muss der Betreiber
einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag zwischen
einem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb
oder einem anderen Betreiber abschließen, die in
M. A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 vorgeschriebenen
Funktionen angeben und sicherstellen, dass alle
Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem nach
Teil-145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt
werden, und die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß
M.A.712(b) festlegen.
Der Luftfahrzeugstandort,
die planmäßige „Line Maintenance“ und die Instandhaltungsverträge
für die Motoren müssen mit allen Änderungen von
der zuständigen Behörde genehmigt werden. Jedoch
darf
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1.
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für
ein Luftfahrzeug, bei dem nicht
planmäßige „Line Maintenance“ erforderlich
ist, der Vertrag die Form von einzelnen
Arbeitsaufträgen haben, die an den
Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145
vergeben werden,
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2.
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für
die Instandhaltung von Komponenten,
einschließlich Motoreninstandhaltung,
der in Absatz (c) genannte Vertrag
die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen
haben, die an den Instandhaltungsbetrieb
gemäß Teil-145 vergeben werden.
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M.A.712
Qualitätssicherungssystem
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a)
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Um sicherzustellen,
dass das anerkannte Unternehmen zu Führung der Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit die Forderungen dieses Unterabschnitts
weiterhin erfüllt, muss dieses Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem
festlegen und einen Leiter für die Qualitätssicherung
ernennen, der die Übereinstimmung mit und die Angemessenheit
der Verfahren überwacht, die für die Gewährleistung
der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich
sind. Die Überwachung der Übereinstimmung muss ein
Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter
enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen
zu gewährleisten.
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b)
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Das Qualitätssicherungssystem
dient zur Überwachung der Tätigkeiten gemäß M.A.
Unterabschnitt G. Es muss mindestens die folgenden
Funktionen beinhalten:
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1.
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die
Kontrolle, dass alle Tätigkeiten
gemäß Unterabschnitt G in Übereinstimmung
mit den genehmigten Verfahren durchgeführt
werden, und
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2.
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die
Kontrolle, dass die gesamte vertraglich
vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß
durchgeführt wird, und
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3.
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die
Kontrolle der ständigen Erfüllung
der Bestimmungen dieses Teils.
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c)
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Die Aufzeichnungen
über diese Tätigkeiten müssen für wenigstens zwei
Jahre aufbewahrt werden.
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d)
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In Fällen, in
denen das anerkannte Unternehmen zur Führung der
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung
mit einem anderen Teil anerkannt ist, kann das Qualitätssicherungssystem
mit dem in dem anderen Teil geforderten System kombiniert
werden.
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e)
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Im Fall des gewerbsmäßigen
Luftverkehrs muss das Qualitätssicherungssystem
gemäß M.A. Unterabschnitt G fester Bestandteil des
Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.
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f)
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Wenn es sich
um ein kleines Unternehmen gemäß Unterabschnitt
G handelt, das nicht über die Rechte verfügt, die
nach M.A.711(b) erteilt werden, kann das Qualitätssicherungssystem
durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt
werden.
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